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Erbrecht | Testament | Erbvertrag | Erbteilung
 
Erbrecht
Einleitung
Gesetzliche Erben
Ehegatte/Partner
Erbeinsetzung
Vermächtnis
Verfügungsarten
Verfügbarer Teil
Pflichtteil
Begünstigung des Ehegatten
Versicherungsansprüche
Enterbung
Nur mit Enterbungsgrund



Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:

wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;

wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.

Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.

Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Herabsetzungsklage geltend machen. Der Anteil des Enterbten fällt, sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat, an die gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte. Die Nachkommen des Enterbten behalten ihr Pflichtteilsrecht, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.

Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, so kann ihm der Erblasser die Hälfte seines Pflichtteils entziehen, wenn er diese den vorhandenen und später geborenen Kindern desselben zuwendet.