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Erbrecht | Testament | Erbvertrag | Erbteilung
 
Erbrecht
Einleitung
Gesetzliche Erben
Ehegatte/Partner
Erbeinsetzung
Vermächtnis
Verfügungsarten
Verfügbarer Teil
Pflichtteil
Begünstigung des Ehegatten
Versicherungsansprüche
Enterbung
Nur eine bestimmte Sache



Der Erblasser kann einem Bedachten, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil als Vermächtnis zuwenden.

Er kann ihm eine einzelne Erbschaftssache oder die Nutzniessung an der Erbschaft im ganzen oder zu einem Teil vermachen oder die Erben oder Vermächtnisnehmer beauftragen, ihm Leistungen aus dem Werte der Erbschaft zu machen oder ihn von Verbindlichkeiten zu befreien.

Die Sache ist dem Bedachten in dem Zustande und in der Beschaffenheit, mit Schaden und mit Zuwachs, frei oder belastet auszuliefern, wie sie sich zur Zeit der Eröffnung des Erbganges vorfindet.